Baustrom VOB Berlin

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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) ist ein Klauselwerk, welches Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber enthält.

Dies betrifft alle Bauleistungen, so auch die Baustrom VOB.

Baustrom VOB Berlin
Baustrom VOB Berlin

Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen sind Vorgabevorschriften die auch für die Baustrom VOB gelten.

Die VOB regelt die Vergabe von Bauleistungen bis hin zum Vertragsabschluss.

Sie regelt ein zweckmäßiges Verhalten von Auftraggebern bei der Vergabe von Leistungen zum Baustrom in einer angemessenen und ausgewogenen Weise für alle Beteiligten.

Die Baustrom VOB wickelt den gesamten Vergabevorgang von der Ausschreibung bis zum Zuschlag ab.

Dabei werden die Grundsätze zum Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz aller Bieter erfüllt.

Die Baustrom VOB muss jedoch nur dort zum Einsatz kommen, wo bei den Bauleistungen öffentliche Mittel Verwendung finden.

Deshalb wurde auch die VOB bei Bund, Ländern und Gemeinden als verbindliche Dienstanweisung eingeführt.

Die Einhaltung dieses Regelwerkes betrifft auch nicht öffentliche Auftraggeber, sofern sie Zuwendungen aus den Haushaltskassen von Bund, Ländern und Gemeinden erhalten.

Das betrifft insbesondere den gemeinnützigen Wohnungsbau oder Zweckverbände.

Baustrom VOB – Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Die öffentlichen Kommunen fordern mit einem Schreiben die Baufirmen auf ein Angebot im Rahmen der Baustrom VOB abzugeben.

Dabei sind das Bauvorhaben und die auszuführenden Leistungen genau beschrieben.

Außerdem erfolgt der Hinweis ob es sich dabei um eine Ausschreibung, eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe handelt.

Zur VOB gehört auch die Information, wo und bis wann das Angebot abzugeben ist und wer für den Zuschlag zuständig ist.

Sofern Ortsbesichtigungen notwendig sind, wird ein konkreter Besichtigungstermin festgelegt.

Der Auftraggeber ist berechtigt seine Arbeiten in Lose aufzuteilen.

Nebenangebote oder Änderungen sind nicht erlaubt.

Baustrom VOB – Die Vergabe

Sofern der Bieter sein Angebot unter Zugrundelegung der VOB in einem verschlossenen Umschlag abgegeben hat und das Angebotsschreiben ordentlich ausgefüllt beigelegt hat, nimmt er an der Eröffnung teil.

Der Bieter oder ein Bevollmächtigter müssen dem Termin beiwohnen.

Bis zur Eröffnung können Angebote zurückgezogen werden.

Das trifft insbesondere dann zu, wenn sich ein Bieter bewusst oder unbewusst nicht an die Bedingungen der VOB gehalten hat oder der Meinung ist ein falsch berechnetes Angebot abgegeben zu haben.

Mit der Eröffnung der nach der VOB erarbeiteten Baustrom Angebote, werden die Namen und die Preisangebote der Bieter öffentlich gemacht.

Die niedrigsten Angebote kommen in die nähere Wahl.

Der Auftraggeber behält sich dabei innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist die Option offen, die abgegeben Angebote zu prüfen.

Es kommt vor, dass sich zwischen dem Baustrom VOB Angebot des Erstplatzierten große Preis-Differenzen zum Zweitplatzierten auftun.

Trotzdem kann sich der Bieter nach dem Zuschlag nicht auf einen Kalkulationsirrtum berufen, denn grundsätzlich ist der Bieter an seine abgegebene Angebotssumme gebunden.

Er hat aber die Möglichkeit sein Angebot noch vor der Zuschlagsfrist zurückzuziehen.

Dabei werden die nach Baustrom VOB abgegebenen Angebote nach Qualität, nach der technischen Umsetzbarkeit, nach Zweckmäßigkeit, Umweltverhallten und weiterer Kriterien geprüft.

Auch Betriebs- und Folgekosten, Kundendienst oder die mögliche Ausführungszeit werden unter die Lupe genommen.

Die Zuschlagsfrist ist die Zeit, die der Auftraggeber benötigt, um die nach VOB abgegebenen Baustrom Angebote zu prüfen, welchem letztendlich der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Gegensatz dazu ist die Bindefrist, der Zeitraum, indem sich der Bieter an sein abgegebenes Angebot hält.

Die Zuschlagsfrist endet in der Regel nach 30 Tagen.

Kosten für die Vergabeunterlagen

Leider ist es gängige Praxis, dass die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibungen nach den Richtlinien der VOB mit Kosten verbunden ist.

Die Kosten für die Vergabeunterlagen müssen aber bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes schriftlich aufgeführt werden.

Die Vergütung darf aber die Selbstkosten der ausschreibenden öffentlichen Hand nicht überschreiten.

Die Selbstkosten der Vervielfältigung zur Baustrom VOB Ausschreibung setzen sich aus Druckerkosten, Papierkosten, Arbeitslöhnen und Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung sowie Gemeinkosten, wie Raummieten oder Umsatzsteuer.

Die Bearbeitung durch den Bieter zur Baustrom VOB gerechten Angebotsabgabe ist jedoch grundsätzlich kostenlos, es sei denn Urheberrechte werden in Anspruch genommen.

Die Vergabe des Baustrom VOB gerechten Angebots

Stimmen nach Prüfung alle Angaben überein, muss der Auftraggeber schnellstmöglich alle Partner benachrichtigen, die einer gesonderten Prüfung unterzogen wurden.

Alle Bewerber, die ein Angebot nach der Baustrom VOB abgegeben haben, werden gleich behandelt.

Eine Bevorzugung ortsansässiger Unternehmen ist untersagt.

Der Bieter muss Nachauftraggeber benennen, wenn er die Arbeiten nicht selbst ausführt.

Vorraussetzung dafür ist, dass der Bieter diese Aufgaben in seinem Betrieb nicht selbst erfüllen kann.

Für die Zustimmung des Auftraggebers zum abgegebenen Baustrom VOB gerechten Angebots ist die Schriftform erforderlich.

So regelt die Baustrom VOB alle Anforderungen die eine Ausschreibung der öffentlichen Hand oder durch Bezuschussung von öffentlichen Mittel bedingt.

Ein Verfahren, was gerecht ist und Vorraussetzungen schafft, die eine zwiespältige Vergabe verhindert.

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